Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB für die Überlassung von Software und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen.
Stand Dezember 2024
§ 1 Ausgangspunkt1. Watermann IT (Stefan Watermann), nachstehende als Rechtsinhaber bezeichnet, hält als Inhaber und Verfügungsberechtigter das nach §§ 69 a ff. UrhG geschützte Softwarerecht. Geltungsbereich ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es schützt eine Software mit den Leistungsmerkmalen gemäß der aktuell gültigen Produktbeschreibung.
2. Der Rechtsinhaber nutzte das Softwarerecht in vollem Umfang im Rahmen der nicht-exklusiven Lizenzvergabe an Händler oder Endverbraucher, nachfolgende Nutzer genannt, sowie der Bereitstellung der Software im Internet. Insbesondere behält sich der Rechtsinhaber jegliche Art der Bereitstellung einer Softwareversion im Internet vor.
3. Der Nutzer ändert oder erweitert die Software nicht. Er führt keine Programmierarbeiten aus, die §§ 69 c ff. UrhG nicht zulassen.
4. Der Vertrieb erfolgt ausschließlich an Nutzer, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie das Softwarepaket im Vertragsgebiet dauerhaft nutzen werden.
$ 2 Vertragsgegenstand, Entgelt und Laufzeit1. Gegenstand des Vertrags ist das Computerprogramm "GreenRibbon", bzw. die auf diesem Programm basierenden Varianten, die Anwenderdokumentation (Online Hilfe) sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material, nachfolgend zusammenfassend als Software bezeichnet.
2. Die vom Händler anzufertigenden Verkaufs-Softwareexemplare sind entsprechend den Regelungen dieses Vertrags herzustellen und zu vertreiben. Das produzierte und vertriebene Softwarepaket hat den folgenden Inhalt: ein Computerprogramm auf einem Datenträger, Sicherungskopie, Begleitmaterial für den Nutzer und Installationsanweisungen.
3. Der Nutzer oder zahlt dem Rechtsinhaber für jedes Verkaufs-Softwareexemplar ein Entgelt gemäß aktueller Preisliste des Rechtsinhabers. Das Entgelt wird mit Ausstellung eines Lizenzschlüssels für den Nutzer fällig und erfolgt unabhängig der Zahlung des Kunden an den Händler. Lizenzschlüssel werden ausschließlich durch den Rechtsinhaber vergeben und verwaltet.
4. Dem Nutzer stehen keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software oder deren Zubehör wie Schriftarten oder Grafiken zu, soweit sie ihm nicht im Rahmen dieses Vertrags zum Zweck des Vertriebs ausdrücklich übertragen werden. Dem Nutzer wird kein Alleinvertriebsrecht eingeräumt.
5. Das Vertragsverhältnis beginnt zum Zeitpunkt der beiderseitigen Unterschriften dieses Vertrags und läuft auf unbestimmte Zeit. Es kann zum Ende eines Kalender-Quartals gekündigt werden, erstmals nach Ablauf von 9 Monaten seit Beginn des Vertragsverhältnisses. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung muss schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen.
6. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses muss der Händler auf Verlangen des Rechtsinhabers diesem die Namen und vollständigen Anschriften der Kunden übergeben.
§ 3 Vertriebsvorgaben, Mindestabsatz, Sonderkündigung1. Der Händler darf das überlassene Exemplar der Software vervielfältigen, um zum Verkauf geeignete Werkexemplare herzustellen. Änderungen am Programmcode oder dem Begleitmaterial darf der Händler nur nach vorheriger Rücksprache und ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Rechtsinhabers vornehmen.
2. Der Händler verpflichtet sich, mindestens 10 Verkaufs-Softwareexemplare pro Jahr herzustellen und zu bezahlen. Gelingt es dem Händler nicht, die vereinbarte Mindestzahl an Verkaufs-Softwareexemplaren abzusetzen, steht dem Rechtsinhaber nach einmaliger Abmahnung und dreimonatiger Bewährungsfrist ein vorzeitiges Kündigungsrecht zum Ende des der Bewährungsfrist folgenden Monats zu.
3. Der Händler ist berechtigt, die ihm überlassenen Softwareexemplare im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs zu veräußern und Eigentum am konkreten Werkexemplar zu übertragen. Der Händler ist daneben verpflichtet, seinem Kunden Rechte entsprechend den in §§ 4, 5 und 6 dieses Vertrags aufgestellten Vorgaben zu übertragen. Weitergehende Rechte darf der Händler seinen Kunden nicht einräumen.
4. Der Händler darf die Software zu Test- und Präsentationszwecken kostenfrei einsetzen. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der Software erfordert, dass der Händler einen eigenständigen Softwarevertrag gleich einem gewöhnlichen Kunden des Händlers abschließt.
5. Der Händler darf seine Vertriebsberechtigung weder vollständig noch teilweise auf Dritte übertragen.
6. Der Händler ist verpflichtet, über den Vertrieb der Software gesondert Buch zu führen. Der Rechtsinhaber ist berechtigt, die Buchführung auf eigene Kosten jederzeit durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer überprüfen zu lassen. Bei Unrichtigkeiten beziehungsweise Unvollständigkeit übernimmt der Händler die Kosten.
§ 4 Vervielfältigungsrechte des Kunden1. Der Kunde darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
2. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.
3. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
4. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Kopieren der Online Hilfe zählen, darf der Kunde nicht anfertigen.
§ 5 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz beim Kunden1. Der Kunde darf die Software auf ihm zur Verfügung stehender Hardware, welche den „Technischen Systemanforderungen“ gemäß aktueller Produktbeschreibung entspricht, einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
2. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Kunde die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben.
3. Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder dem Rechtsinhaber eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird der Rechtsinhaber dem Kunden umgehend mitteilen, sobald dieser dem Rechtsinhaber den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekannt gegeben hat. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.
§§ 6 Dekompilierung und Programmänderungen durch den Händler oder Kunden1. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind nicht zulässig.
2. Die Entfernung eines Kopierschurzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast. Der Kunde muss die vorgenommenen Programmänderungen sowie die aufgetretenen Störungssymptome dem Rechtsinhaber mittels detaillierter Erläuterung schriftlich anzeigen.
3. Die entsprechenden Handlungen nach Abs. 2 dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potenziellen Wettbewerbsverhältnis mit dem Rechtsinhaber stehen, wenn der Rechtsinhaber die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Dem Rechtsinhaber ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Namen des Dritten mitzuteilen.
4. Sofern die genannten Handlungen aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen auch noch nicht veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind, etwa beim Rechtsinhaber erfragt werden können.
5. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
§ 7 Gewährleistung und Haftung1. Bezüglich der dem Händler gelieferten Softwareexemplare findet kaufvertragliches Gewährleistungsrecht Anwendung.
2. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Überlassungsentgelts (VertriebsHändlerentgelt) sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
3. Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise zu rechnen ist. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Unbeschränkt haftet der Rechtsinhaber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Lieferant nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem voranstehenden Absatz.
§ 8 Schulung und Support1. Der Rechtsinhaber weist einen Mitarbeiter des Händlers in die Handhabung der Software im Umfang von maximal drei Stunden ein. Die Einweisung erfolgt auf Kosten des Rechtsinhabers, sofern diese in den Räumlichkeiten des Rechtsinhabers stattfinden. Ggf. anfallende Reise- / Übernachtungskosten trägt der Händler.
2. Der Rechtsinhaber ist nicht an Kundenschulungen beteiligt und übernimmt keine Bearbeitung von Support Anfragen des Kunden. Schulung und Support gegenüber dem Kunden wird ausschließlich durch den Händler vorgenommen.
3. Über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehender Support / Service des Rechtsinhabers wird nach Aufwand gemäß der aktuellen Preisliste des Rechtsinhabers abgerechnet.
§ 9 Vertragsstrafe, Sonderkündigung und weitere Rechtsverfolgung1. Verstößt der Händler schuldhaft gegen die Verpflichtung, seinen Kunden nur Nutzungsrechte innerhalb der in §§ 4-6 dieses Vertrags gezogenen Grenzen einzuräumen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Verkaufspreises eines einzelnen Softwareexemplars fällig. Stellt der Händler unerlaubt mehr Verkaufs-Softwareexemplare her als er abrechnet oder erfüllt er seine Verpflichtung zur Buchführung gem. § 3 Abs. 6 dieses Vertrags nicht ordnungsgemäß, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des zehn-fachen Verkaufspreises eines einzelnen Softwareexemplars fällig.
2. Bei einer Pflichtverletzung gemäß dem voranstehenden Absatz ist der Rechtsinhaber darüber hinaus berechtigt, den Vertriebsvertrag fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Gegebenenfalls beim Händler noch vorrätige Softwareexemplare sind ohne Vergütung vom Händler zu vernichten.
3. Die Verfolgung weitergehender Ansprüche, etwa nach dem Urheberrechtsgesetz, sowie insbesondere auch von sonstigen Schadensersatzansprüchen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 10 SchriftformSämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen, sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen des Rechtsinhabers erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Rechtsinhaber hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.
§ 11 Kollision mit anderen GeschäftsbedingungenSofern der Händler Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen AGB inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
§ 12 Hinweis- und Kenntnisnahme-BestätigungDem Händler ist die Verwendung der vorliegenden Vertragsbedingungen seitens des Rechtsinhabers bekannt. Er hatte die Möglichkeit, von Ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
§ 13 RechtswahlDie Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
§ 14 GerichtsstandFür sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird Hannover als Gerichtsstand vereinbart.
§ 15 SchlussbestimmungSollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Auetal, 1. Dezember 2024
Watermann IT, Stefan Watermann